Kosten

Die Kostenübernahme hängt zunächst vom medizinischen Befund und der notwendigen Therapie ab. Dann aber auch davon, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung Kosten der Behandlung übernimmt. Bei den privaten Krankenversicherern hängt die Höhe der Kostenbeteiligung vom individuell gewählten Krankenversicherungstarif ab.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Patienten bis zum 18. Lebensjahr den größten Teil der Behandlungskosten, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind (KIG-Einstufung). „KIG“ steht für „kieferorthopädische Indikationsgruppen“. Es handelt sich dabei um das System der gesetzlichen Krankenversicherung zur Beurteilung einer kieferorthopädischen Behandlungsnotwendigkeit. Es wird anhand einfacher Kriterien ein Behandlungsbedarf ermittelt. Das System besteht aus einer Tabelle mit fünf Behandlungsbedarfsgraden. Nur bei den Graden 3, 4 und 5 erfolgt eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Dieses System ist nur bedingt für die Festlegung einer medizinischen Indikation geeignet. Es handelt sich aus ärztlicher Sicht primär um eine versicherungstechnische Grenze oder eine Maßnahme zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen. In bestimmten Ausnahmefällen (sehr schwere Kieferfehlstellungen, hochgradige KIG-Einstufung) erfolgt auch bei Erwachsenen eine teilweise Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Dies sind dann aber so schwere Fehlstellungen, dass zusätzlich zur kieferorthopädischen Behandlung noch eine Kieferoperation (sogenannte Umstellungsosteotomie) erfolgen muss, die mit einem stationären Krankenhausaufenthalt verbunden ist. Unsere Fachpraxis arbeitet in diesen Fällen erfolgreich mit einem spezialisierten Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen zusammen.

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